Norm
Fürsorgerechts-EV §17 Abs2Rechtssatz
Zur Beurteilung der Frage, ob der Regreßpflichtige ohne Gefährdung seiner wirtschaftlichen Lage imstande ist, den Aufwand des Fürsorgeträgers zu ersetzen, bedarf es bereits im Erkenntnisverfahren der Feststellung der Höhe der Verbindlichkeiten des Regreßpflichtigen. Dies kann nicht dem Exekutionsverfahren überlassen bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0059000Dokumentnummer
JJR_19741024_OGH0002_0070OB00190_7400000_004