Norm: MRG §15aMRG §16WWFSG 1989 §64 Abs2 Satz2
Rechtssatz: Die Mietzinshöhe ist nur auf Förderungsdauer förderungsrechtlich beschränkt. Es ist daher auch zulässig, schon während der Förderungsdauer für die Zeit danach einen anderen - dem MRG entsprechenden - Hauptmietzins zu vereinbaren. Entscheidungstexte 5 Ob 149/04d Entscheidungstext OGH 29.06.2004 5 Ob 149/04d Veröff: SZ 2... mehr lesen...