Norm
MRG §15aRechtssatz
Die Mietzinshöhe ist nur auf Förderungsdauer förderungsrechtlich beschränkt. Es ist daher auch zulässig, schon während der Förderungsdauer für die Zeit danach einen anderen - dem MRG entsprechenden - Hauptmietzins zu vereinbaren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119201Dokumentnummer
JJR_20040629_OGH0002_0050OB00149_04D0000_001