Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: BUAG §29 Abs1;
Rechtssatz: Die (Feststellungs)Verjährungsfrist kann für den haftungspflichtigen Vertreter nicht früher ablaufen, als die Haftung entstanden ist, das heißt als feststeht, dass die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung eingetreten ist (vgl. das Erkenntnis vom 16. Mai 2001, Zl. 2001/08/0016), European Case Law Identifier (ECLI)... mehr lesen...