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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
BUAG §29 Abs1;Rechtssatz
Die (Feststellungs)Verjährungsfrist kann für den haftungspflichtigen Vertreter nicht früher ablaufen, als die Haftung entstanden ist, das heißt als feststeht, dass die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung eingetreten ist (vgl. das Erkenntnis vom 16. Mai 2001, Zl. 2001/08/0016),
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006080112.X01Im RIS seit
21.04.2008Zuletzt aktualisiert am
11.03.2010