Norm: BUAG §1BUAG §2
Rechtssatz: Mit dem BUAG sollte eine speziell auf die Verhältnisse in der Bauwirtschaft zugeschnittene Regelung geschaffen werden, um den Arbeitnehmer trotz der branchenüblichen Unterbrechungen der Arbeitsverhältnisse (insbesondere während der Wintermonate) den Erwerb eines gesetzlichen Abfertigungsanspruches zu ermöglichen. Entscheidungstexte 9 ObA 116/90 Entscheid... mehr lesen...