Vgl auch; Beisatz: Der Begriff „Bauwirtschaft“ beschränkt sich nicht auf Bauunternehmen im engeren Sinn; er ist bei der gebotenen Zugrundelegung der Liste der Betriebe des
§ 2 Abs 1 BUAG - für den Sachbereich der Abfertigung gibt es eine ähnliche Liste in
§ 2 Abs 2 BUAG - vergleichsweise weit zu verstehen. Der Umfang der Liste macht deutlich, dass die Bauwirtschaft möglichst umfassend erfasst werden soll, um die Urlaubs- und Abfertigungsregelung aller Bauarbeiter im gesamten Bundesgebiet einer gleichmäßigen Behandlung zu unterziehen. (T1)
Beisatz: Betriebe, die nicht von Saisonarbeit und Personalfluktuation betroffen sind, vom Geltungsbereich auszunehmen, findet im Gesetz keine Stütze. (T2)
Beisatz: Auch wenn eine Gewerbeberechtigung nicht mehr das entscheidende Kriterium ist, kommt ihr Indizwirkung für die Zuordnung zu einer bestimmten Betriebsart zu. (T3)
Beisatz: Zu einer Betriebsart zählen nicht nur Betriebe, die im gesamten oder überwiegenden Tätigkeitsbereich der Betriebsart tätig werden, sondern auch jene, die sich auf einen kleineren Teilbereich spezialisiert haben. (T4)
Beisatz: Ob ein konkreter Betrieb unter jene in
§ 2 BUAG genannten und damit den Anwendungsbereich des
§ 1 Abs 1 BUAG fällt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd
§ 502 Abs 1 ZPO. (T5)
Beisatz: Hier: Brunnenmeister? und Tiefbohrbetriebe. (T6)