Norm: BUAG §12 Abs2
Rechtssatz: Der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse steht für treuhändig überwiesenes Urlaubsgeld im Konkurs des Arbeitgebers nur solange ein Aussonderungsanspruch beziehungsweise Ersatzaussonderungsanspruch zu, als dieses in der Konkursmasse noch unterscheidbar vorhanden und eine Mengenvindikation nach allgemeinen Grundsätzen möglich ist. Ist das überwiesene Urlaubsgeld bereits vor Konkurseröffnung dermaßen mit dem... mehr lesen...