RS OGH 1995/12/21 8Ob29/95

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Veröffentlicht am 21.12.1995
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Norm

BUAG §12 Abs2

Rechtssatz

Der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse steht für treuhändig überwiesenes Urlaubsgeld im Konkurs des Arbeitgebers nur solange ein Aussonderungsanspruch beziehungsweise Ersatzaussonderungsanspruch zu, als dieses in der Konkursmasse noch unterscheidbar vorhanden und eine Mengenvindikation nach allgemeinen Grundsätzen möglich ist.

Ist das überwiesene Urlaubsgeld bereits vor Konkurseröffnung dermaßen mit dem übrigen Vermögen des späteren Gemeinschuldners vermengt worden, daß eine solche Mengenvindikation nicht mehr möglich ist, steht der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nur mehr ein schuldrechtlicher Anspruch zu, der im Konkurs des Treuhänders eine Konkursforderung und keine Masseforderung ist (Ablehnung der in der Entscheidung 7 Ob 560/89 vertretenen Theorie von der fiktiven Sondermasse).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081568

Dokumentnummer

JJR_19951221_OGH0002_0080OB00029_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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