Norm: ARÜG §6 Abs1ARÜG §6 Abs2ARÜG §6 Abs3ARÜG §6 Abs4
Rechtssatz: Der Wortlaut dieser Bestimmungen enthält keinen Hinweis darauf, daß es sich bei den darin bezogenen Abkommen um Abkommen handeln muß, die zur Zeit des Inkrafttretens des ARÜG schon in Kraft standen. Aus dem Gesetzesmaterialien ergibt sich eindeutig das Gegenteil. Die Subsidiarität des ARÜG besteht daher nicht nur gegenüber zwischenstaatlichen Abkommen, die zur Zeit deines Inkraf... mehr lesen...