Norm: ASVG §228ARÜG §6 Abs2
Rechtssatz: Formelle Voraussetzung für die Anwendung des § 228 Abs 1 Z 1 lit c ASVG ist vielmehr, daß die Pflicht zur Verrichtung der Tätigkeit auf Grund eines Gesetzes oder einer ihm gleichgestellten
Norm: bestand. Daß sich der Kläger auf Grund der damals in Rumänien herrschenden tatsächlichen (und nicht rechtlichen) Verhältnisse der Erfüllung der Aufgabe (Arbeit in der rumänischen Molkerei) nicht entziehen konnte, o... mehr lesen...
Norm: ARÜG §6 Abs2ASVG §228 Abs1 Z4BSVG §107 Abs1
Rechtssatz: Zeiten der Mitarbeit im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern ohne Entgelt sind gemäß § 6 Abs 2 ARÜG in Verbindung mit § 107 Abs1 BSVG als Ersatzzeiten zu berücksichtigen. Entscheidungstexte 10 ObS 263/90 Entscheidungstext OGH 18.09.1990 10 ObS 263/90 Veröff: SSV-NF 4/106 ... mehr lesen...
Norm: ARÜG §6 Abs1ARÜG §6 Abs2ARÜG §6 Abs3ARÜG §6 Abs4
Rechtssatz: Der Wortlaut dieser Bestimmungen enthält keinen Hinweis darauf, daß es sich bei den darin bezogenen Abkommen um Abkommen handeln muß, die zur Zeit des Inkrafttretens des ARÜG schon in Kraft standen. Aus dem Gesetzesmaterialien ergibt sich eindeutig das Gegenteil. Die Subsidiarität des ARÜG besteht daher nicht nur gegenüber zwischenstaatlichen Abkommen, die zur Zeit deines Inkraf... mehr lesen...