Norm: ARÜG §2
Rechtssatz: Die formelle Aufrechterhaltung der ausländischen (hier: ungarischen) Staatsbürgerschaft eines Konventionsflüchtlings schließt die Anwendbarkeit des § 2 ARÜG nicht aus. Die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führt zwar nicht automatisch zum Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit, doch kann der Verlust einer Staatsangehörigkeit auch eintreten, wenn ein Bürger durch Flucht einen gesinnungsmäßigen Bruch mit seiner... mehr lesen...