Norm
ARÜG §2Rechtssatz
Die formelle Aufrechterhaltung der ausländischen (hier: ungarischen) Staatsbürgerschaft eines Konventionsflüchtlings schließt die Anwendbarkeit des § 2 ARÜG nicht aus. Die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führt zwar nicht automatisch zum Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit, doch kann der Verlust einer Staatsangehörigkeit auch eintreten, wenn ein Bürger durch Flucht einen gesinnungsmäßigen Bruch mit seiner Heimat vollzogen hat, wenngleich der Heimatstaat die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft aus nicht zu billigenden Gründen verweigert. Daß ein formeller Antrag auf Entlassung aus der ungarischen Staatsbürgerschaft erst gestellt wurde als in Ungarn demokratische Verhältnisse eingetreten waren, schadet nicht, da einem solchen Antrag zuvor mit größter Wahrscheinlichkeit nicht stattgegeben worden wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085887Dokumentnummer
JJR_19920616_OGH0002_010OBS00362_9100000_001