Entscheidungsgründe: Im Unternehmen der Beklagten wurde im April 1999 ein neues Telefonsystem in Betrieb genommen. Die Installation der Telefonanlage erfolgte auf Grund betriebswirtschaftlicher Überlegungen, die vor allem in der erhofften Kostenreduktion, dem Aufbau eines einheitlichen Rufnummernplans, der besseren firmeninternen Kommunikation und der Kostenstellenzuordnung bestanden. Eine Betriebsvereinbarung über die Einführung und Verwendung dieses neuen Telefonsystems wurde nic... mehr lesen...
Norm: TKG §87 Abs3 Z1TKG §87 Abs3 Z5TKG §88MRK Art8 II4
Rechtssatz: Der Arbeitgeber ist auch dann nicht als Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes und damit als Normadressat des § 88 Abs 2 TKG anzusehen, wenn er den Dienstnehmern das Führen privater Telefongespräche auf seiner Telefonanlage - sei es auch gegen Entgelt - gestattet. Das jedermann verpflichtende Fernmeldegeheimnis des § 88 Abs 3 TKG umfasst - im Gegensatz zu § 88 ... mehr lesen...