RS OGH 2002/6/13 8ObA288/01p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.2002
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Norm

TKG §87 Abs3 Z1
TKG §87 Abs3 Z5
TKG §88
MRK Art8 II4

Rechtssatz

Der Arbeitgeber ist auch dann nicht als Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes und damit als Normadressat des § 88 Abs 2 TKG anzusehen, wenn er den Dienstnehmern das Führen privater Telefongespräche auf seiner Telefonanlage - sei es auch gegen Entgelt - gestattet.

Das jedermann verpflichtende Fernmeldegeheimnis des § 88 Abs 3 TKG umfasst - im Gegensatz zu § 88 Abs 1 TKG - nicht die Vermittlungsdaten im Sinn des § 87 Abs 3 Z 5 TKG; diese stehen jedoch unter dem Schutz des Art 8 MRK: Die Persönlichkeitsrechte wirken, wenngleich durch den Arbeitsvertrag abgeschwächt und modifiziert, auch im dienstlichen Bereich fort und schützen dort den Arbeitnehmer insbesondere vor Erniedrigung, Ungleichbehandlung und Willkür.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116693

Im RIS seit

13.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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