Norm
TKG §87 Abs3 Z1Rechtssatz
Der Arbeitgeber ist auch dann nicht als Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes und damit als Normadressat des § 88 Abs 2 TKG anzusehen, wenn er den Dienstnehmern das Führen privater Telefongespräche auf seiner Telefonanlage - sei es auch gegen Entgelt - gestattet.
Das jedermann verpflichtende Fernmeldegeheimnis des § 88 Abs 3 TKG umfasst - im Gegensatz zu § 88 Abs 1 TKG - nicht die Vermittlungsdaten im Sinn des § 87 Abs 3 Z 5 TKG; diese stehen jedoch unter dem Schutz des Art 8 MRK: Die Persönlichkeitsrechte wirken, wenngleich durch den Arbeitsvertrag abgeschwächt und modifiziert, auch im dienstlichen Bereich fort und schützen dort den Arbeitnehmer insbesondere vor Erniedrigung, Ungleichbehandlung und Willkür.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116693Im RIS seit
13.07.2002Zuletzt aktualisiert am
17.10.2011