Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Bescheid wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, am 28.7.1999, am Standort G, Organen des Fernmeldebüros das Betreten von Räumen, in denen sich Telekommunikationsanlagen befinden, nämlich der beiden Kraftfahrzeuge mit dem behördlichen Kennzeichen, nicht gestattet zu haben und Funkanlagen nicht an dem dafür bestimmten Ort und zu dem dafür bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitgestellt zu haben, da er sämtliche Türen der obgenannten Fahrzeuge versperr... mehr lesen...