Entscheidungen zu § 78 Abs. 1 TKG 2003

Bundesverwaltungsgericht

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/11 W194 2230174-1

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Am 30.01.2020 langte bei der belangten Behörde eine Anzeige der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 28.01.2020 betreffend den Beschwerdeführer ein. Die Anzeige enthielt auszugsweise folgende Informationen: „[…] Tatzeit: XXXX […] Tatbeschreibung: Verdacht einer Übertretung nach § 109 i V. m § 78/1 Telekommunikationsgesetz. [Der Beschwerdeführer] rief am XXXX vom Festnetzanschluss, XXXX den Notrufanschluss ( 133 ) XXXX ohne nachvol... mehr lesen...

Entscheidung | Bvwg Erkenntnis | 11.06.2021

TE Bvwg Beschluss 2021/3/11 W249 2230794-1

Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Fernmeldebüros vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe gemäß § 78 Abs. 1 Z 1 und Z 2 iVm § 109 Abs. 1 Z 5 TKG verhängt, da er ausgehend vom Teilnehmeranschluss XXXX am XXXX vor allem die Rufnummer der Polizeiinspektion XXXX unbegründet angerufen sowie sinnlose Bemerkungen und verwirrende Angaben gemacht und dadurch den Anschluss blockiert hat. Er hat dadurch eine Nachrichtenübe... mehr lesen...

Entscheidung | Bvwg Beschluss | 11.03.2021

TE Bvwg Beschluss 2019/8/29 W120 2206866-1

Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit Straferkenntnis vom 16.04.2018 entschied die belangte Behörde betreffend den Beschwerdeführer wie folgt: " XXXX , geb. am XXXX , hat am Standort ‚ XXXX' entgegen § 78 Abs 1 Z 2 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003, i.d.F. BGBl I 6/2016, eine Telekommunikationsendeinrichtung missbräuchlich verwendet, indem er ausgehend von der E-Mail-Adresse XXXX an die E-Mail-Adresse XXXX am 27.8.2017 um 17.01 Uhr eine E-Mail-Nachricht mit dem
Betreff: ‚B... mehr lesen...

Entscheidung | Bvwg Beschluss | 29.08.2019

TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/19 W120 2206866-1

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Straferkenntnis vom 16.04.2018 entschied die belangte Behörde betreffend den Beschwerdeführer wie folgt: "Herr XXXX , geb. am XXXX , hat am Standort ‚ XXXX ' entgegen § 78 Abs 1 Z 2 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003, i.d.F. BGBl I 6/2016, eine Telekommunikationsendeinrichtung missbräuchlich verwendet, indem er ausgehend von der E-Mail-Adresse XXXX an die E-Mail-Adresse XXXX am 27.8.2017 um 17.01 Uhr eine E-Mail-Nachricht mit ... mehr lesen...

Entscheidung | Bvwg Erkenntnis | 19.08.2019

Entscheidungen 1-4 von 4

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