Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß vorgeworfen: ?Sie haben 1. am 27.04.2003 eine Funkanlage ohne Bewilligung eingeführt. 2. vom 27.-28.04.2003 diese Funkanlage ohne Bewilligung in Kampl, 6167 Neustift betrieben.? Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 68 Abs 1 Telekommunikationsgesetz, BGBl I Nr 100/97 (TKG) und nach § 70 Abs 1 Telekommunikationsgesetz iVm § 104 TKG begangen und wurde über ihn zu 1. gemäß § 104 Abs 2 TKG eine Geldstraf... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 68 Abs.1 Telekommunikationsgesetz (TKG), BGBl.I Nr. 100/1997 idF I.Nr. 26/2000 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung) ist die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage grundsätzlich nur mit einer Bewilligung zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn kein Grund für eine Ablehnung vorliegt. Gemäß § 69 Abs.2 TKG gelten Telekommunikationseinrichtungen, für die eine individuelle Frequenzzuteilung erforderlich ist, als Funkanlagen iSd Gesetzes. Gemäß § 104 Abs.1 Z1 TKG b... mehr lesen...