Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1.1. Mit dem bekämpften Bescheid sprach die belangte Behörde insbesondere Folgendes aus: "1. Gemäß § 91 Abs. 2 TKG 2003 wird festgestellt, dass [die beschwerdeführende Partei] folgende Bestimmungen des TKG 2003 verletzt: a) [Die beschwerdeführende Partei] verletzt § 25d Abs. 1 TKG 2003 dadurch, dass sie ihre Endkundenverträge im Zusammenhang mit einer "Geräteteilzahlungsvereinbarung" derart gestaltet, dass die nach § 25d Abs. 1 TKG 2003 ... mehr lesen...