Entscheidungsgründe: Die Beklagte bietet bundesweit Mobilfunkleistungen an. Sie verwendet im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unter anderem folgende Klauseln enthalten: 1. Nicht ausschließlich begünstigende Änderungen werden dem Teilnehmer schriftlich unter gleichzeitiger Vornahme einer Änderungskündigung durch m***** mindestens ein Monat vor Inkrafttreten der Änderung in geeigneter Form, etwa durch Rechnungsaufdruck, mitgeteilt. S... mehr lesen...