IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde der Gemeinde Z, vertreten durch den Bürgermeister AA, gegen den Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Tirol vom 16.12.2019, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wirtschaftskammergesetz, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. E n t s c h... mehr lesen...