Entscheidungsdatum
19.08.2020Index
50/05 Kammern der gewerblichen WirtschaftNorm
WKG 1998 §2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde der Gemeinde Z, vertreten durch den Bürgermeister AA, gegen den Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Tirol vom 16.12.2019, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wirtschaftskammergesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Tirol vom 16.12.2019 wurde über den Antrag der Gemeinde Z vom 15.7.2019 auf Erlassung eines Bescheides über Art und Ausmaß der Grundumlagenpflicht festgelegt, dass die für die Gemeinde Z aufgrund ihrer Mitgliedschaft zum Fachverband der Telekommunikations- und Rundfundunternehmungen (und damit in Tirol zu 710 Fachvertretung der Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen) für das Kalenderjahr 2019 zu entrichtende Grundumlage Euro 150,00 beträgt und die von der Gemeinde Z für die Kalenderjahre 2018 und 2019 zu entrichtende Grundumlage über jeweils Euro 150,00 zur Gänze aushaften.
Dagegen erhob die Gemeinde Z Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass bestritten werde, dass die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 01.01.2016 ein öffentliches Kommunikationsnetz als Hauptbetrieb betreiben würde. Vielmehr würde die Bestätigung der BB-GmbH aussagen, dass die Gemeinde Z lediglich die Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes angezeigt habe. Keinesfalls begründe diese Anzeige eine Feststellung, dass die Gemeinde Z Betreiberin dieses öffentlichen Kommunikationsnetzes sei. Vielmehr habe die Gemeinde Z hinsichtlich des täglichen Betriebes des Kommunikationsnetzes einen entsprechenden Bestandsvertrag mit der Stadtgemeinde Y, Stadtwerke Y, abgeschlossen. Die Stadtwerke Y würden über die entsprechenden gewerberechtlichen Bewilligungen verfügen und seien Mitglied der Wirtschaftskammer. Darüber hinaus negiere die Wirtschaftskammer, dass das Telekommunikationsgesetz zwischen der Bereitstellung des Kommunikationsnetzes einerseits und der Errichtung und dem Betrieb von Kommunikationsnetzen andererseits unterscheide. Nach § 14 TKG sei jedermann berechtigt, so auch die Gemeinde Z, Kommunikationsnetze bereitzustellen. Die Regelungen über den tatsächlichen Betrieb der Kommunikationsnetze würden sich aus § 16 TKG ergeben. Rechtlich sei das Bereitstellen eines Kommunikationsnetzes einer Vermietung / Verpachtung gleichzuhalten. Diese Vermietung / Verpachtung bewirke keine ex lege Mitgliedschaft gemäß § 2 WKG. Sie sei keine Unternehmung, die unter die Aufzählung des § 2 Abs 1 TKG falle. Würde die Rechtsansicht der Erstbehörde stimmen, müsse auch bei einer Gebäudevermietung der Eigentümer / Vermieter Mitglied der Wirtschaftskammer sein, wenn auch der Betreiber des Unternehmens im Gebäude Mitglied der Wirtschaftskammer sei. Dies sei nicht der Fall. Darüber hinaus sei das Bereitstellen eines Kommunikationsnetzes als Vorhaltung von öffentlicher Infrastruktur im Sinne der Daseinsvorsorge zu qualifizieren, ähnlich wie die Bereitstellung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung. Auch diese – finanz- und steuerrechtlich unternehmerischen – Dienstleistungen einer Gemeinde würden keine Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer bewirken. Die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Anzeige bei der Rundfunk- und Telekom Regulierungsbehörde sei in ihrer Wirksamkeit keinesfalls einer Gewerbeanmeldung gleichzusetzen. Tatsächlich liege kein Anwendungsfall des § 2 WKG vor und sei der angefochtene Bescheid insofern unrichtig.
Der Präsident der Wirtschaftskammer Tirol legte dem Landesverwaltungsgericht Tirol den erstinstanzlichen Akt vor. Gleichzeitig brachte er durch seine Rechtsvertreter vor, dass aus der Sicht der belangten Behörde von einem Bereitstellen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes ausgegangen werde (obgleich sie auch zu betreiben berechtigt sei bzw rechtmäßig selbständig betreibe). Gemäß § 2 Abs 1 WKG seien alle juristischen Personen sowie sonstigen Rechtsträger Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen, die Unternehmungen des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks sowie sonstige Dienstleistungen rechtmäßig selbstständig betreiben oder zu betreiben berechtigt seien. Gemäß § 2 Abs 2 WKG würden zu den Mitgliedern gemäß Abs 1 jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu dem Gesetz angeführt seien, zählen (hier: „Unternehmungen des Nachrichtenverkehrs“). Gemäß § 123 Abs 1 WKG hätten die Mitglieder der Fachgruppen und Fachverbände die Grundumlage zu entrichten. Im vorliegenden Fall würde keine „Berechtigung“ im Sinne § 123 Abs 7 WKG vorliegen (das sei nur eine formale Gewerbeberechtigung) und eine solche damit auch nicht verpachtet sein könne. Dass keine verpachtete Berechtigung vorliege, habe seinen Grund auch insbesondere in Art 3 der sog Genehmigungsrichtlinie (2002/20/EG), wonach betreffend die beabsichtigte Bereitstellung eines Kommunikationsnetzes von den Mitgliedstaten nur eine Anzeigeverpflichtung geschaffen werden dürfe, es aber keine behördliche Genehmigung oder sonstige ausdrückliche Entscheidung oder einen anderen Verwaltungsakt der nationalen Regulierungsbehörden geben dürfe (man spreche von der sog Allgemeingenehmigung, vgl
§ 14 TKG). Damit sei der Argumentation der Beschwerdeführerin, es läge ein Fall der verpachteten Berechtigung – bzw ein rechtlich gleich zu würdigender ähnlich gelagerter Sachverhalt – vor, der Boden entzogen.
II. Sachverhalt:
Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Die Beschwerdeführerin, die Gemeinde Z, Adresse 1, Z, vertreten durch den Bürgermeister AA, hat am 13.11.2018, letztmalig aktualisiert am 27.11.2018 die Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes bei der BB-GmbH (kurz: BB-GmbH), angezeigt. Die Dienstaufnahme fand bereits mit 01.01.2016 statt. Am 27.11.2018 wurde der Beschwerdeführerin die Bestätigung gemäß § 15 Abs 3 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), jene zum Bereitstellen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes berechtigt, von der BB-GmbH ausgestellt. Die Beschwerdeführerin ist bei der BB-GmbH mit der BetreiberID *** registriert.
Aufgrund dieser Berechtigung ergibt sich eine Mitgliedschaft zum Fachverband der Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen – und damit in Tirol zu „7/10 Fachverband der Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen“. Die Beschwerdeführerin ist bei der Wirtschaftskammer Tirol mit folgenden Daten hinterlegt:
Berechtigungsnummer: ***
Standort-Straße: Adresse 1
Standort: Z
Wortlaut: Öffentliche Kommunikationsnetze
Rechtsform: Körperschaften öffentlichen Rechts
Berechtigungsart: Sonstige
Betriebsteil: Hauptbetrieb
Berechtigungsstatus: Aktiv
Wirksamkeit: 01.01.2016
Ersteintrag: 08.01.2019
Ausstellungdatum: 01.01.2016
Verleihungsbehörde: BB-GmbH
Mit der Mitgliedschaft zu diesem Fachverband ist die Verpflichtung zur Zahlung der Grundumlage verbunden.
Der Fachverband der Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen hat mit einstimmigem Beschluss des Fachverbandsausschusses vom 03.10.2018 die Grundumlage für 2019 wie folgt festgesetzt:
Promillesatz der Sozialversicherungsbeitragssumme (Dienstgeber-
und Dienstnehmeranteil) des vorangegangenen Jahres bis zu einem
Beitragsvolumen von Euro 10.000.000: 3,00 ‰
Promillesatz der Sozialversicherungsbeitragssumme (Dienstgeber-
und Dienstnehmeranteil) des vorangegangenen Jahres für das über
Euro 10.000.000 hinausgehende Beitragsvolumen: 0,5 ‰
Mindestbetrag: Euro 400,00
Dieser Beschluss wurde in der Sitzung des erweiterten Präsidiums der Bundeskammer (WKÖ) vom 28.11.2018 genehmigt. Die Kundmachung der Grundumlagebeschlüsse für das Jahr 2019 der Fachorganisationen in der Wirtschaftskammer Tirol erfolgte am 20.12.2018 unter den Adressen www.wko.at/kundmachungen und www.wko.at/tirol/kundmachungen.
Mit Schreiben der Wirtschaftskammer Tirol - Grundumlagenservice - vom 24.06.2019 ist die Vorschreibung der Grundumlage für das Jahr 2019 in der Höhe von Euro 150,00 und aufgrund des Grundumlage-Rückstandes aus dem Jahr 2018 in der Höhe von Euro 150,00 – sohin mit einem Gesamtbetrag von Euro 300,00 - an die Beschwerdeführerin erfolgt. Nach Erhalt der Vorschreibung für das Jahr 2019 hat die Beschwerdeführerin den Antrag gestellt, über die Art und das Ausmaß der Grundumlagepflicht einen Bescheid zu erlassen. In weiterer Folge wurde seitens der belangten Behörde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen.
III. Beweiswürdigung:
Beweis aufgenommen wurde durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde, insbesondere in den Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer vom 16.12.2019, die dagegen erhobene Beschwerde vom 15.01.2020 samt Bestätigung der BB-GmbH vom 27.11.2018, die Beschwerdegegenausführungen der belangten Behörde vom 16.04.2020, den Auszug aus dem Grundumlagekonto betreffend die Beschwerdeführerin vom 07.11.2019, den Auszug von der Homepage der BB-GmbH betreffend das Datum der Dienstaufnahme vom 16.10.2019, das Schreiben betreffend die Kundmachung der Grundumlagebeschlüsse für 2019, das Protokoll über 9. Fachverbandsausschusssitzung des Fachverbands der Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen für die Periode 2015 – 2020 sowie die Vorschreibung der Grundumlage vom 24.06.2019. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 07.07.2020 die Eingabe der belangten Behörde – Beschwerdegegenausführungen – zur Wahrung des Parteiengehörs und Gelegenheit der Stellungnahme übermittelt. Die Beschwerdeführerin erstattete diesbezüglich keine Stellungnahme.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich in unzweifelhafter Weise aus dem Akt der belangten Behörde und sind diese unstrittig. Strittig ist dem Grunde nach lediglich die rechtliche Beurteilung.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da bereits aufgrund der Akten erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. In seiner Entscheidung vom 10.05.2007, Nr 7401/04 hat der EGMR dargelegt, dass eine Ausnahme vom Recht des Beschwerdeführers auf eine mündliche Verhandlung dann gerechtfertigt sei, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betreffe. In Weiterführung seiner bisherigen Judikatur hat der EGMR in seinem Urteil vom 18.07.2013,
Nr 56.422/9 ausgeführt, eine Verhandlung sei dann nicht geboten, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien. Ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt geklärt und werden in der vorliegenden Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, ist eine mündliche Verhandlung, wie im vorliegenden Fall, demnach nicht geboten.
IV. Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Wirtschaftskammergesetzes, lauten wie folgt:
Mitgliedschaft
§ 2.
(1) Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.
(2) Zu den Mitgliedern gemäß Abs. 1 zählen jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind.
(3) Mitglieder sind auch alle im Firmenbuch eingetragenen Holdinggesellschaften, soweit ihnen zumindest ein Mitglied gemäß Abs. 1 angehört.
(4) Unternehmungen im Sinne der Abs. 1 bis 3 müssen nicht in der Absicht betrieben werden, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.
(5) Die Mitgliedschaft wird in der Bundeskammer sowie in jenen Landeskammern und Fachorganisationen begründet, in deren Wirkungsbereich eine Betriebsstätte vorhanden ist, die der regelmäßigen Entfaltung von unternehmerischen Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 dient.
Fachorganisationen.
Die Bestimmungen aus dem Telekommunikationsgesetzes, lauten:
Kommunikationsdienste, Kommunikationsnetze
Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und -diensten
§ 14.
Jedermann ist berechtigt, Kommunikationsnetze und -dienste unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bereitzustellen.
Anzeigepflicht
§ 15.
(1) Die beabsichtigte Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes sowie dessen Änderungen und dessen Einstellung sind vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
(2) Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen und insbesondere folgende Angaben zu enthalten: 1. Name und Anschrift des Bereitstellers,
2. gegebenenfalls Rechtsform des Unternehmens,
3. Kurzbeschreibung des Netzes oder Dienstes,
4. voraussichtlicher Termin der Aufnahme, Änderung oder Einstellung des Dienstes.
(3) Die Regulierungsbehörde stellt binnen einer Woche ab Einlangen der vollständigen Anzeige eine Bestätigung über die erfolgte Anzeige aus. In dieser Bestätigung ist auch auf die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Rechte und Pflichten hinzuweisen.
(4) Besteht für die Regulierungsbehörde auf Grund der vollständig eingebrachten Anzeige Grund zur Annahme, dass kein Bereitstellen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes vorliegt, hat sie dies binnen einer Woche dem Anzeiger mitzuteilen und weitere Ermittlungen durchzuführen. Ergibt das weitere Ermittlungsverfahren, dass kein Bereitstellen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes vorliegt, ist, falls die Partei dies beantragt, binnen vier Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige ein Feststellungsbescheid zu erlassen oder das Verfahren einzustellen. Anderenfalls ist eine Bestätigung gemäß Abs 3 auszustellen.
(5) Die Regulierungsbehörde hat die gemäß Abs 3 ausgestellten Bestätigungen sowie die gemäß Abs 4 erlassenen Bescheide zu veröffentlichen.
(6) Auf Betreiber von Kommunikationsdiensten, die den gesamten Umfang ihrer Kommunikationsdienstleistungen den Endnutzern ausschließlich in ihren Geschäftsräumlichkeiten anbieten, finden – sofern diese Dienstleistungen nicht unter § 26 Abs 2 fallen – die Bestimmungen der §§ 17, 18, 19, 22, 23, 24, 24a, 25, 25a, 25b, 25c, 25d, 70, 71 und 72 keine Anwendung.
Errichtung und Betrieb von Kommunikationsnetzen
§ 16.
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Infrastruktureinrichtungen und Kommunikationsnetzen ist bewilligungsfrei. Die Bestimmungen über die Nutzung von Frequenzen und Kommunikationsparametern, über die Einhaltung der technischen Anforderungen und der Schnittstellenbeschreibungen von Funkanlagen und Schnittstellenbeschreibungen von Telekommunikationsendeinrichtungen, die keine Funkanlagen sind, sowie § 15 bleiben unberührt.
(2) Infrastruktureinrichtungen und Kommunikationsnetze, die zur Zusammenschaltung mit öffentlichen Kommunikationsnetzen oder zur Erbringung eines öffentlichen Kommunikationsdienstes bestimmt sind, müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik betreffend die
1. Sicherheit des Netzbetriebes,
2. Aufrechterhaltung der Netzintegrität,
3. Interoperabilität von Diensten und
4. Einhaltung der gemäß Abs 3 veröffentlichten Schnittstellenbeschreibungen
entsprechen.
(3) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben
1. die technischen Spezifikationen der von ihnen bereitgestellten Schnittstellen,
2. alle aktualisierten Spezifikationen sowie
3. jede technische Änderung einer vorhandenen Schnittstelle
zu veröffentlichen.
(3a) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die verbindlichen internationalen Vorschriften durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form, Umfang, Inhalt und Zeitrahmen dieser Veröffentlichung in einer solchen Form festzusetzen, dass es Herstellern von Telekommunikationsendeinrichtungen ermöglicht wird, schnittstellenkonforme Telekommunikationsendeinrichtungen auf dem Markt bereitzustellen.
(3b) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze darf Leistungen, die über die nach Abs. 1 veröffentlichten Schnittstellen bereitgestellt werden sollen, nicht anbieten, solange die Veröffentlichung nicht stattgefunden hat.
(4) Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend die Maßnahmen bestimmen, die erforderlich sind, um auch bei Vollausfall des öffentlichen Telefonfestnetzes oder in Fällen höherer Gewalt die Verfügbarkeit von öffentlichen Telefonfestnetzen und von öffentlichen Telefondiensten an festen Standorten sicherzustellen.
V. Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin führt in ihrem Rechtsmittel insbesondere aus, dass sie nicht Betreiberin eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sei und sie somit lediglich Bereitstellerin eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sei. Vielmehr hätte die Gemeinde Z hinsichtlich des tatsächlichen Betriebes des Kommunikationsnetzes einen entsprechenden Bestandsvertrag mit der Stadtgemeinde Y, Stadtwerke Y, abgeschlossen. Dazu führt das Landesverwaltungsgericht wie folgt aus:
Gemäß § 1 Abs 1 Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG, BGBl I Nr 103/1998 idF
BGBl I Nr 15/2020, sind die Wirtschaftskammern (Landeskammern, Bundeskammer) zur Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder errichtet. Die Fachorganisationen (Fachgruppen im Bereich der Landeskammern, Fachverbände im Bereich der Bundeskammern) vertreten gemäß § 1 Abs 2 leg cit die Interessen ihrer Mitglieder. Die Wirtschaftskammern und Fachorganisationen fördern gemäß § 1 Abs 3 leg cit die gewerbliche Wirtschaft und einzelne ihrer Mitglieder durch entsprechende Einrichtungen und Maßnahmen.
Gemäß § 2 Abs 1 WKG sind Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbstständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind. Zu den Mitgliedern gemäß
Abs 1 leg cit zählen jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind (§ 2 Abs 2 WKG). Die Anlage zu § 2 WKG nennt hierzu ua Unternehmungen des Nachrichtenverkehrs. Unter jene die Tätigkeit der Beschwerdeführerin jedenfalls zu subsumieren ist. Selbst wenn dies nicht so wäre, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Aufzählung in der Anlage zu
§ 2 WKG nur um eine demonstrative Aufzählung handelt (vgl VwGH 29.10.2008, 2007/04/0015).
In den erläuternden Bemerkungen zum Initiativantrag der Abgeordneten CC, DD, EE, FF und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl I Nr 103/1998 idF
BGBl I Nr 29/2001 geändert wird - 501/A XXI.GP, wurde angemerkt, dass durch die Formulierung der Novelle „rechtmäßig selbstständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind“ klargestellt werden soll, dass auch Berechtigungen, die sich unmittelbar aus gesetzlichen Bestimmungen ergeben, ohne dass ein dazwischentretender behördlicher Individualakt erforderlich wäre, die Mitgliedschaft zu den Wirtschaftskammer und ihren Fachorganisationen begründen.
Weiters ist den Erläuterungen zu § 2 Abs 1 WKG (RV, 1155 der Beilagen XX. GP, S 60) zu entnehmen, dass die Mitgliedschaft zu den Wirtschaftskammern und Fachorganisationen ex lege entsteht und dort nochmals wiedergegeben wird, dass alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die zum selbstständigen Betrieb von Unternehmungen ua der Nachrichtenübermittlung berechtigt sind, Mitglieder der Wirtschaftskammern und der Fachorganisationen sind.
Verfahrensgegenständlich hat die Beschwerdeführerin am 13.11.2018, letztmalig aktualisiert am 27.11.2018 bei der BB-GmbH eine Anzeige als Bereitstellerin eines öffentlichen Kommunikationsnetzes eingereicht. § 15 Abs 1 TKG 2003 bestimmt diesbezüglich, dass die beabsichtigte Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder –dienstes sowie dessen Änderungen und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde (BB-GmbH) anzuzeigen ist. Dies ist somit seitens der Beschwerdeführerin unzweifelhaft erfolgt.
Gemäß § 15 Abs 3 TKG 2003 stellt die Regulierungsbehörde binnen einer Woche ab Einlangen der vollständigen Anzeige eine Bestätigung über die erfolgte Anzeige aus. In dieser Bestätigung ist auch auf die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Rechte und Pflichten hinzuweisen. Besteht für die Regulierungsbehörde aufgrund der vollständig eingebrachten Anzeige Grund zur Annahme, dass kein Bereitstellen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder –dienstes vorliegt, hat sie dies gemäß Abs 4 leg cit binnen einer Woche dem Anzeiger mitzuteilen und weitere Ermittlungen durchzuführen. Ergibt das weitere Ermittlungsverfahren, dass kein Bereitstellen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder –dienstes vorliegt, ist, falls die Partei dies beantragt, binnen vier Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige ein Feststellungsbescheid zu erlassen oder das Verfahren einzustellen. Andernfalls ist eine Bestätigung gemäß Abs 3 auszustellen. Die Regulierungsbehörde hat der Beschwerdeführerin die Bestätigung gemäß § 15 Abs 3 TKG 2003 am 27.11.2018 ausgestellt und ist diese somit nach § 14 TKG 2003 berechtigt Kommunikationsnetze und -dienste bereitzustellen, also Unternehmungen des Nachrichtenverkehrs rechtmäßig zu betreiben.
Der Begriffsbestimmung des § 3 Z 2 TKG 2003 ist zu entnehmen, dass unter „Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes“ ein Unternehmen zu verstehen ist, das ein derartiges Netz errichtet, betreibt, kontrolliert oder zur Verfügung stellt. Aus dieser Legaldefinition lässt sich unzweifelhaft schließen, dass darunter jedenfalls auch eine Organisation zu verstehen ist, die ihr Kommunikationsnetz einem Dritten (hier: Stadtgemeinde Y, Stadtwerke Y) zur Verfügung stellt.
Insofern steht für das erkennende Gericht fest, dass bereits die Anzeige der Beschwerdeführerin bei der BB-GmbH als Bereitstellerin eines öffentlichen Kommunikationsnetzes und die daraufhin folgende Bestätigung gemäß § 15 Abs 3 TKG 2003 unmittelbar zur Begründung einer Mitgliedschaft zur gegenständlichen Fachvertretung der Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen geführt hat; verstärkt noch dahingehend, dass die Beschwerdeführerin das Kommunikationsnetz aktiv einem Dritten zur Verfügung stellt. Dies insbesondere dahingehend, dass auch Berechtigungen, die sich unmittelbar aus gesetzlichen Bestimmungen ergeben – verfahrensgegenständlich aus dem TKG 2003, ohne dass ein dazwischentretender behördlicher Individualakt erforderlich wäre, die Mitgliedschaft zu den Wirtschaftskammern und ihren Fachorganisationen begründen (vgl Erläuternde Bemerkungen, 501/A XXI.GP, S 77 und 78).
Dies ergibt sich auch unmittelbar aus der gegenständlich anzuwendenden Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.03.2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und –dienste (kurz: Genehmigungsrichtlinie), wonach auf nationaler Ebene nur eine Anzeigeverpflichtung geschaffen werden darf, es aber nicht verlangt werden kann, vor Ausübung der mit der Genehmigung verbundenen Rechte eine ausdrückliche Entscheidung oder einen anderen Verwaltungsakt der nationalen Regulierungsbehörde zu erwirken (sog Allgemeingenehmigung).
Dementsprechend führte auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ein Fall einer verpachteten Berechtigung vorliege, nicht zum Erfolg, da § 123 Abs 7 WKG auf eine formale Gewerbeberechtigung abstellt und eine solche im Gegenstandsfall unter Bezugnahme auf die Genehmigungsrichtlinie (2002/20/EG) im Sinne einer Allgemeingenehmigung nicht erblickt werden kann.
Durch die festgestellte Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin ist diese gemäß
§ 4 Abs 2 Z 2 iVm § 123 WKG zur Entrichtung von Umlagen verpflichtet. Dass die Festsetzung der Grundumlage für das Jahr 2019 nicht rechtmäßig erfolgt wäre, ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen und wurde dies von der Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel auch nicht bemängelt. Vielmehr wurde von dieser generell mit ihrem Vorbringen eine Mitgliedschaft zum Fachverband in Zweifel gezogen und konnten jene im verwaltungsgerichtlichen Verfahren widerlegt werden. Infolge der Bestimmung des § 2 Abs 5 WKG und des Tätigkeitsbereiches der Beschwerdeführerin sind ebenfalls keine Bedenken betreffend die Zuordnung zum Fachverband der Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen hervorgetreten.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Voppichler-Thöni
(Richterin)
Schlagworte
Grundumlage;Anmerkung
Mit Beschluss vom 24.02.2021, E 3286/2020-13, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 19.08.2020, Z LVwG-2020/24/0756-2, erhobenen Beschwerde ab.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.24.0756.2Zuletzt aktualisiert am
23.03.2021