Rechtssatz: Gemäß § 109 Abs.3 Z20 des Telekommunikationsgesetzes 2003 - TKG 2003, BGBl.I Nr. 70/2003 (die Änderung des TKG 2003 durch das Bundesgesetz BGBl.I Nr. 178/2004 betraf keine der hier anzuwendenden Bestimmungen und brachte jedenfalls auch keine für den Bw günstigere Regelung) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37.000 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 107 Abs.2 und 4 elektronische Post zusendet. Nach § 107 Abs.2 TKG 2003 (nur die Übertretung dies... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 109 Abs.3 Z20 iVm § 107 Abs.2 Z1 TKG begeht ua derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 37.000 Euro zu bestrafen, der elektronische Nachrichten an Verbraucher im Sinne des § 1 Abs.1 Z2 des Konsumentenschutzgesetzes ohne deren vorherige Einwilligung zum Zweck der Direktwerbung zusendet. Im gegenständlichen Fall wird auch vom Rechtsmittelwerber nicht bestritten, dass er zum Tatzeitpunkt an den Empfänger eine SMS gesendet hat. Dass diese SMS als D... mehr lesen...