1 Mit Straferkenntnissen der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) jeweils vom 27. März 2015 wurden die Revisionswerber schuldig erkannt, sie hätten als Geschäftsführer der T GmbH gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass die T GmbH im Zeitraum von 13. August 2014 bis 1. Jänner 2015 in Punkt 2.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von ihren Kunden verlangt habe, bei der Anmeldung den Nachweis einer österreichischen Bank- oder Kreditkartenverbindung vorzulegen. Somit habe ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)37/02 Kreditwesen91/01 Fernmeldewesen
Norm: ABGB §864aTKG 2003 §109 Abs4 Z3TKG 2003 §25 Abs2TKG 2003 §25 Abs3TKG 2003 §25 Abs6TKG 2003 §91VwRallgZaDiG 2009 §68a Abs1 Z10 Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2016/02/0010Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ro 2016/02/0011 E 07.04.2017 ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde über den Zweitbeschwerdeführer wegen Übertretung des § 109 Abs 4 Z 8 iVm § 107 Abs 1 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 11.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt und die Erstbeschwerdeführerin gemäß § 9 Abs 7 VStG zur Haftung für die verhängte Strafe zur ungeteilten Hand verpflichtet. Dem Zweitbeschwerdeführer wurde im Wesentlichen zur Last gelegt, er habe als handel... mehr lesen...