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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §864aBeachte
Rechtssatz
§ 25 Abs. 2 und 3 TKG 2003 unterscheidet danach, ob den Teilnehmer ausschließlich begünstigende oder nicht ausschließlich begünstigende Änderungen der Regulierungsbehörde anzuzeigen und kundzumachen sind. Handelt es sich um ausschließlich begünstigende Änderungen, ist deren Anwendung sofort nach der Anzeige und Kundmachung möglich. Handelt es sich um nicht ausschließlich begünstigende Änderungen, so gilt eine zweimonatige Anzeige- und Kundmachungsfrist. Außerdem hat der Teilnehmer ein besonderes Kündigungsrecht, das er zwischen Kundmachung und Inkrafttreten der Änderung ausüben kann. In diesem Fall wird die Änderung also frühestens zwei Monate nach der Anzeige und Kundmachung wirksam, soweit der Teilnehmer den Vertrag nicht gekündigt hat (vgl. Urteil OGH 25. Februar 2016, 2 Ob 20/15b). Sowohl bei ausschließlich als auch bei nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen, können die geänderten AGB erst dann Vertragsverhältnissen zugrunde gelegt werden, wenn sie der Regulierungsbehörde angezeigt und - in geeigneter Form - kundgemacht wurden (vgl. E 31. Jänner 2005, 2004/03/0066; Urteil OGH 14. März 2000, 4 Ob 50/00g). Auch dient die in § 25 Abs. 6 TKG 2003 vorgesehene Befugnis der Regulierungsbehörde, ihr angezeigten AGB unter bestimmten Voraussetzungen zu widersprechen, und die damit einhergehende administrative inhaltliche Kontrolle dem Kundenschutz und damit dem öffentlichen Interesse (vgl. E VfGH 15. Juni 2005, B 636/04 = VfSlg. 17577). Ein Verständnis, wonach es sich bei der Pflicht, (Änderungen von) AGB der Regulierungsbehörde anzuzeigen und kundzumachen, um eine bloße "Ordnungsvorschrift" handle, die allenfalls zu einem Aufsichtsverfahren nach § 91 TKG 2003 oder einem Verwaltungsstrafverfahren nach § 109 Abs. 4 Z 3 TKG 2003 führt, würde diesem Ziel zuwiderlaufen (ErlRV 759 BlgNR 20. GP 49).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016020009.J04Im RIS seit
24.08.2021Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021