Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrte im Anlassverfahren (C 574/02g des Bezirksgerichts Rohrbach), den dort beklagten Kaufmann schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, den Kläger unaufgefordert telefonisch zu kontaktieren und das Interesse an ergonometrischen Drehstühlen zu erfragen sowie diese zum Verkauf anzubieten. Eine Mitarbeiterin habe am 18. 10. 2002 namens des im Anlassverfahren Beklagten einen derartigen Anruf getätigt. Dieser habe damit gegen die Gewerbeordnung und das... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin betreibt ein Callcenter. Sie nimmt den Beklagten, einen Investmentfondsberater, aus drei Rechnungen über insgesamt 4.964,37 EUR in Anspruch. Der Beklagte habe sie beauftragt, Telefonkontakte mit potentiellen Kunden herzustellen. Sie habe die vereinbarte Leistung ordnungsgemäß erbracht. Der Beklagte beantragte Klageabweisung und wendete ein, er habe gemeinsam mit zwei weiteren Kooperationspartnern einer Investmentfondsberatungs GmbH die Idee entwickelt, sic... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Seit 1992 bestand für Rechtsanwälte und Notare die Möglichkeit, im Wege unter anderem der D***** GesmbH (in der Folge: Vertragspartnerin) auf Daten aus dem elektronisch geführten Firmen- und Grundbuch zuzugreifen. Auch der Kläger als Rechtsanwalt besaß über die Vertragspartnerin einen derartigen Zugang. Die Vertragspartnerin erbrachte ihre Dienstleistungen unter der Produktbezeichnung "Telehost" über den sogenannten "VT 100-Zugang". Auf Grund einer Systemänd... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte ist als Vermittler beim Ankauf von Wertpapieren und als Vermögensberater tätig. Bis Ende 1997 betrieb sie Telefonwerbung, indem sie Personen, mit denen sie bis dahin noch nicht in Kontakt gestanden war, anrief, ihre Leistungen anbot und bewarb. Ende 1997 schloß sie mit der W*****-AG eine Vereinbarung, worin sich die Letztgenannte verpflichtete, der Beklagten Namen, Adressen und Telefonnummern von Personen gegen Entgelt zu liefern, die ihr Einverständnis ... mehr lesen...
Norm: TKG §101TKG 2003 §107 Abs1
Rechtssatz: Schon die telefonische Einholung der Zustimmung zu einem späteren Werbetelefonat ist ein "Anruf zu Werbezwecken" im Sinn des § 101 TKG. Entscheidungstexte 4 Ob 113/99t Entscheidungstext OGH 18.05.1999 4 Ob 113/99t 4 Ob 251/00s Entscheidungstext OGH 24.10.2000 4 Ob 251/00s Vgl ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei und ein weiteres Unternehmen (in der Folge kurz Gesellschaft) haben ihren Sitz an der im Rubrum dieser Entscheidung genannten Anschrift. Die Gesellschaft ist Teilnehmer eines Telefonanschlusses, die klagende Partei hat an diesem Anschluß ein Mitbenützungsrecht. Die Telefonrechnung lautet auf die Firma des Teilnehmers; intern erfolgt eine Abrechnung der Telefongebühren zwischen diesem und der klagenden Partei. Beide Gesellschaften sind im Am... mehr lesen...
Norm: TKG §101TKG 2003 §107 Abs1
Rechtssatz: § 101 TKG ist eine Schutzbestimmung zugunsten des Teilnehmers beziehungsweise des zur Benützung dessen Anschlusses Ermächtigten, um unerbetene Anrufe (Telefaxe) hintanzuhalten. Durch § 101 TKG wird ein subjektives Recht des Teilnehmers und des von ihm zur Benützung des Anschlusses Ermächtigten begründet, unzulässige Anrufe beziehungsweise das unzulässige Absenden von Telefaxen zu Werbezwecken zu unt... mehr lesen...