Norm
TKG §101Rechtssatz
§ 101 TKG ist eine Schutzbestimmung zugunsten des Teilnehmers beziehungsweise des zur Benützung dessen Anschlusses Ermächtigten, um unerbetene Anrufe (Telefaxe) hintanzuhalten. Durch § 101 TKG wird ein subjektives Recht des Teilnehmers und des von ihm zur Benützung des Anschlusses Ermächtigten begründet, unzulässige Anrufe beziehungsweise das unzulässige Absenden von Telefaxen zu Werbezwecken zu untersagen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111965Im RIS seit
27.05.1999Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018