Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt: ?Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der I-UNIVERSITY Ges.m.b.H. zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Privatuniversität mit der Berechtigung zu den Studienprogrammen ?Executive MBA Programm", ?International MLE Programm" und ?International Master of Laws (LL.M.)" in Wien, H-kai, vorsätzlich insofern eine den inländischen oder ausländischen akad... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Privatuniversität darf ? unbeschadet ihrer mit der Akkreditierung erfolgten staatlichen Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung - keine anderen akademischen Grade, sei es im Regelstudium oder ehrenhalber, verleihen als jene, die im Akkreditierungsbescheid angeführt sind. Ist ein ?Doctorate of Business Administration" in keinem an die Privatuniversität gerichteten Akkreditierungsbescheid angeführt, dann war diese nicht berechtigt, einen solchen akademischen Grad -... mehr lesen...