RS UVS Wien 2005/06/24 06/46/4621/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2005
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Rechtssatz

Eine Privatuniversität darf ? unbeschadet ihrer mit der Akkreditierung erfolgten staatlichen Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung - keine anderen akademischen Grade, sei es im Regelstudium oder ehrenhalber, verleihen als jene, die im Akkreditierungsbescheid angeführt sind. Ist ein ?Doctorate of Business Administration" in keinem an die Privatuniversität gerichteten Akkreditierungsbescheid angeführt, dann war diese nicht berechtigt, einen solchen akademischen Grad - sei es auch nur ehrenhalber - zu verleihen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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