Mit Bescheid des Akkreditierungsrates vom 8. April 2003 wurde die Akkreditierung der beschwerdeführenden Partei als Privatuniversität gemäß § 2 und § 6 Abs. 3 Universitäts-Akkreditierungsgesetz widerrufen und ausgesprochen, dass der Widerruf mit Ablauf des 31. Juli 2003 wirksam werde. In der gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde erachtet sich die beschwerdeführende Partei im Recht auf Akkreditierung als Privatuniversität nach den Bestimmung... mehr lesen...
Mit Bescheid des Akkreditierungsrates vom 8. April 2003 wurde die Akkreditierung der beschwerdeführenden Partei als Privatuniversität gemäß § 2 und § 6 Abs. 3 Universitäts-Akkreditierungsgesetz widerrufen und ausgesprochen, dass der Widerruf mit Ablauf des 31. Juli 2003 wirksam werde. Begründend wurde u.a. ausgeführt, die beschwerdeführende Partei sei mit einem ihr am 4. Jänner 2001 zugestellten Bescheid für die Dauer von drei Jahren akkreditiert worden. Gemäß § 6 Abs. 3 UniAkkG ... mehr lesen...