Norm: JN §1 CIIbKAG §30Tir KAG §41Tir KAG §43
Rechtssatz: Nach § 30 KAG BGBl 1957/1 im Zusammenhalt mit § 43 Tir KAG LGBl 1958/5 sind nur die Pflegegebühren und Sondergebühren auf dem Verwaltungsweg festzusetzen und einzubringen. Honoraranspruch des behandelnden Arztes beruht auf einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Parteien (§ 41 Abs 4 Tir KAG) und ist daher auf dem Rechtsweg einzuklagen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...