RS OGH 1982/11/9 4Ob590/81, 9Ob19/18m

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Veröffentlicht am 09.11.1982
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Norm

JN §1 CIIb
KAG §30
Tir KAG §41
Tir KAG §43

Rechtssatz

Nach § 30 KAG BGBl 1957/1 im Zusammenhalt mit § 43 Tir KAG LGBl 1958/5 sind nur die Pflegegebühren und Sondergebühren auf dem Verwaltungsweg festzusetzen und einzubringen. Honoraranspruch des behandelnden Arztes beruht auf einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Parteien (§ 41 Abs 4 Tir KAG) und ist daher auf dem Rechtsweg einzuklagen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0045461

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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