Norm
JN §1 CIIbRechtssatz
Nach § 30 KAG BGBl 1957/1 im Zusammenhalt mit § 43 Tir KAG LGBl 1958/5 sind nur die Pflegegebühren und Sondergebühren auf dem Verwaltungsweg festzusetzen und einzubringen. Honoraranspruch des behandelnden Arztes beruht auf einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Parteien (§ 41 Abs 4 Tir KAG) und ist daher auf dem Rechtsweg einzuklagen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0045461Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.06.2018