Begründung: Mit Schriftsatz vom 22.9.2004 hat der Berufungswerber durch seine Rechtsvertreter folgende Berufung eingebracht: ?Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg von 16 09.2004, 30506/751-7635/14-2004, erhebe ich fristgerecht B E R U F U N G.
Begründung: 1. Beschwerdequalität des Schriftstücks vom 16.09.2004: Mit dem nicht als ?Bescheid? bezeichneten Schriftstück datiert vom 16.09.2004. teilt die BH Tamsweg mit, dass der Berufungswerber der ihm erteilten Auflage, v... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus einem als ?Erinnerung? bezeichneten Schreiben geht keinesfalls hervor, dass die Behörde damit eine bescheidmäßige Erledigung treffen wollte. Dem Schreiben ist vielmehr ein Verweis auf eine Auflage in einem bereits erlassenen Bescheid zu entnehmen, deren Erfüllung eingefordert wird. Wie der Berufungswerber selbst anführt, handelt es sich dabei um den mündlich verkündeten Bescheid, in dem die bestehende Lenkberechtigung des Berufungswerbers auf Grund des amtsärztlichen Gutach... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 7 des Führerscheingesetzes als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3 leg.cit.) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen 1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, Als bestimmte Tat... mehr lesen...