IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der Frau AA, geb. ***, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der BB vom 22.9.2020, Zl. *** wegen Entziehung der Lenkberechtigung wegen Nichtabsolvierung der zweiten Ausbildungsphase nach § 24 Abs 3 FSG zu Recht: 1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als sich der angefochtene Bescheid auf § 24 Abs 3 iVm § 4c Abs 2 FSG stützt. ... mehr lesen...