Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 4c Abs 2 FSG die Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase für die Klasse A angeordnet, wobei dies innerhalb von 4 Monaten ab Zustellung zu erfolgen habe. Des Weiteren wurde die Probezeit um ein Jahr verlängert. In ihrer dagegen fristgerecht erhobenen Berufung bringt die Berufungswerberin im Wesentlichen und zusammengefasst vor, dass vor der gegenständlichen Anordnung eine Nachfrist von 4 Monaten eingeräumt worden sei, sodass das Fahrsicherhei... mehr lesen...