Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung der P. W., Nr XY, S., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 13.06.2006, Zl Vc-44192/1, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird der Berufung Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 13.06.2006, Zl Vc-44192/1 ersatzlos behoben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 4c Abs 2 FSG die Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase für die Klasse A angeordnet, wobei dies innerhalb von 4 Monaten ab Zustellung zu erfolgen habe. Des Weiteren wurde die Probezeit um ein Jahr verlängert.
In ihrer dagegen fristgerecht erhobenen Berufung bringt die Berufungswerberin im Wesentlichen und zusammengefasst vor, dass vor der gegenständlichen Anordnung eine Nachfrist von 4 Monaten eingeräumt worden sei, sodass das Fahrsicherheitstraining bis 15.08.2006 zu absolvieren sei. Zwischenzeitlich sei das Fahrsicherheitstraining sowie das verkehrspsychologische Gruppengespräch mit 29.06.2006 abgelegt worden. Die Berufungswerberin beantragt sodann die Aufhebung der Probezeitverlängerung.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:
Der Berufungswerberin wurde am 19.07.2005 von der Bezirkshauptmannschaft Reutte die Lenkberechtigung für die Klasse A (FS-Nr XY) erteilt. Die Mehrphasenausbildung betreffend der Lenkberechtigung der Klasse B wurde bereits abgeschlossen. Hinsichtlich der Absolvierung des Fahrsicherheitstrainings für die Klasse A wurde der Berufungswerberin eine Frist bis zum 19.04.2006 gesetzt, wobei diese Frist nicht eingehalten wurde und das Fahrsicherheitstraining nicht absolviert wurde. In der Folge wurde die Berufungswerberin darüber verständigt, eine Nachfrist von 4 Monaten gesetzt und wurde sie über die Folgen der Nichtbefolgung informiert. Mit Datum 13.06.2006 erging der gegenständliche Bescheid.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich bedenkenlos aus dem Auszug aus dem Zentralen Führerscheinregister vom 19.04.2006. Die Berufungswerberin bestreitet nicht, dass sie das Fahrsicherheitstraining nicht innerhalb der 9 Monate absolviert hat, sodass sich weitergehende Ausführungen dazu erübrigen.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
§ 4b Abs 3 FSG normiert die konkreten Inhalte hinsichtlich der zweiten Ausbildungsphase nach Erlangung der Lenkberechtigung für die Klasse A. Danach hat die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse A ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, zu umfassen. Diese zweite Ausbildungsphase ist im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach Erwerb der Lenkberechtigung der Klasse A zu absolvieren. Nach Satz 3 dieser Bestimmung gelten diese Vorschriften auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse A bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist.
§ 4c leg cit normiert weiter, dass, wenn eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (neun Monaten im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert werden, der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (9 Monate im Falle der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen ist. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs 3 zweiter bis vierter Satz um 1 Jahr. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs 3 sechster Satz FSG vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(e) nicht absolvieren konnte.
Im vorliegenden Fall ist zweifellos hervorgekommen, dass die Berufungswerberin das vorgeschriebene Fahrsicherheitstraining nicht innerhalb der 9-Monatsfrist absolviert hat. Diese Frist endete mit 19.04.2006. Die Berufungswerberin wurde iSd § 4c Abs 2 FSG mittels Schreiben über die Folgen der Nichtabsolvierung informiert und wurde ihr eine Nachfrist von 4 Monaten gesetzt. Der Ablauf der Nachfrist ist folglich mit 19.08.2006 festzusetzen. Der Bescheid, welcher bereits die Anordnung der Absolvierung des Fahrsicherheitstrainings beinhaltet, ist jedoch mit 13.06.2006 datiert. Diese Anordnung erging somit vor Ablauf der Nachfrist und widerspricht somit dem Gesetz. Die Verlängerung der Probezeit erfolgte nicht zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Hinweis:
Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 13,00 bei der Bezirkshauptmannschaft Reutte zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.