Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt: ?Sie haben am 26 7 2004 um 14 30 Uhr den Kkw Mercedes mit dem Kennzeichen *** auf der B 62 im Gemeindegebiet von Deutschkreutz, Höhe Strkm 19,22, bei der Grenzkontrollstelle in Fahrtrichtung Ungarn auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt und dabei folgende Verwaltungsübertretungen begangen: I. Sie haben das Kfz auf Grund einer von einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung (canadische... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte hatte im Jahr 1968 in Österreich eine Lenkberechtigung (Klasse B) erworben. Im Jahr 2004 war ihm ein kanadischer Führerschein vorläufig abgenommen worden. Bei einer weiteren Kontrolle in diesem Jahr wies er sich mit einem zweiten kanadischen Führerschein aus. Irgendwelche Umstände, welche zum Erlöschen der ihm seinerzeit in Österreich erteilten Lenkberechtigung geführt hätten (vgl § 27 Abs 1 FSG), sind nicht hervorgekommen. Es war demnach davon auszugehen, dass... mehr lesen...