Entscheidungen zu § 39 Abs. 2 FSG

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RS UVS Tirol 2006/01/17 2006/23/0113-3

Rechtssatz: Insofern der Beschwerdeführer sich auf seine Immunität als Abgeordneter zum Tiroler Landtag beruft ist ihm entgegenzuhalten das Art 32 Abs 3 Tiroler Landesordnung ein bestimmtes Vorgehen nur dann anordnet, wenn ein Abgeordneter wegen einer strafbaren Handlung behördlich verfolgt wird.   Unter einer ?behördlichen Verfolgung? ist jede unmittelbare gegen einen Abgeordneten als mutmaßlichen Täter gerichtete Maßnahme einer Behörde zu verstehen, die darauf abzielt, Tat und Täter zu k... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Tirol | 17.01.2006

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