Insofern der Beschwerdeführer sich auf seine Immunität als Abgeordneter zum Tiroler Landtag beruft ist ihm entgegenzuhalten das Art 32 Abs 3 Tiroler Landesordnung ein bestimmtes Vorgehen nur dann anordnet, wenn ein Abgeordneter wegen einer strafbaren Handlung behördlich verfolgt wird.
Unter einer ?behördlichen Verfolgung? ist jede unmittelbare gegen einen Abgeordneten als mutmaßlichen Täter gerichtete Maßnahme einer Behörde zu verstehen, die darauf abzielt, Tat und Täter zu klären und den Täter einer Bestrafung zuzuführen (OGH SSt 23/41; 55/42 ist gleich JBL 1984, 679 (682)). Selbständige Sicherungsmaßnahmen, auch wenn sie mittelbar am Tatbestand einer strafbaren Handlung anknüpfen, wie zB der Entzug gewisser Berechtigungen aus Verdachtsgründen, unterliegen daher nicht dem außerberuflichen Immunitätsschutz. Derartige Maßnahmen stellen keine Verfolgungshandlung wegen der zu Grunde liegenden Straftat dar, da sie in einem selbständigen Verfahren verhängt werden und nicht der Klärung von Tat und Täter dienen.