Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 18. Mai 2000 wies der Landeshauptmann von Niederösterreich einerseits den Antrag des Beschwerdeführers vom 13. März 2000, seiner Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 28. Februar 2000 betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurück (Spruchpunkt 1), andererseits wies er die Berufung gegen den erwähnten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölte... mehr lesen...
Index: 90/02 Führerscheingesetz
Norm: FSG 1997 §29 Abs4;FSG 1997 §39 Abs5;
Rechtssatz: Die in § 29 Abs. 4 FSG 1997 enthaltene Regelung, derzufolge die Entziehungsdauer, wenn der Führerschein gemäß § 39 FSG 1997 vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt wurde, ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen ist, steht in engem Zusammenhang mit § 39 Abs. 5 FSG 1997, worin ein Lenkverbot für die Zeit zwischen ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit, ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, obwohl ihr "zuvor der Führerschein gemäß § 39 FSG wegen Beeinträchtigung durch Alkohol oder Suchtgift vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt worden war". Die Beschwerdeführerin habe dadurch § 39 Abs. 5 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Führerscheingesetz
Norm: AVG §66 Abs4;FSG 1997 §39 Abs1;FSG 1997 §39 Abs5;VStG §44a Z1;VStG §44a Z2;VStG §44a Z3;
Rechtssatz: Da § 39 Abs 5 FSG 1997 nicht nach dem Grund der vorläufigen Abnahme des Führerscheines differenziert, ist dieser Grund daher auch kein für die Tat wesentliches Tatbestandselement. Die Frage der Identität der Tat ist nämlich allein vor dem Hintergrund d... mehr lesen...