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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Da § 39 Abs 5 FSG 1997 nicht nach dem Grund der vorläufigen Abnahme des Führerscheines differenziert, ist dieser Grund daher auch kein für die Tat wesentliches Tatbestandselement. Die Frage der Identität der Tat ist nämlich allein vor dem Hintergrund der verletzten Verwaltungsvorschrift nach § 44a Z 2 VStG zu beurteilen und nicht auch vor jenem der verhängten Strafe und der (dabei) angewendeten Gesetzesbestimmung nach § 44a Z 3 VStG. Es ist nämlich rechtlich (nur) geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird (Hinweis E VS 13.6.1984, 82/03/0285, VwSlg 11466 A/1984).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999030340.X01Im RIS seit
20.11.2000