RS Vwgh 1999/10/20 99/03/0340

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1999
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
FSG 1997 §39 Abs1;
FSG 1997 §39 Abs5;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VStG §44a Z3;

Rechtssatz

Da § 39 Abs 5 FSG 1997 nicht nach dem Grund der vorläufigen Abnahme des Führerscheines differenziert, ist dieser Grund daher auch kein für die Tat wesentliches Tatbestandselement. Die Frage der Identität der Tat ist nämlich allein vor dem Hintergrund der verletzten Verwaltungsvorschrift nach § 44a Z 2 VStG zu beurteilen und nicht auch vor jenem der verhängten Strafe und der (dabei) angewendeten Gesetzesbestimmung nach § 44a Z 3 VStG. Es ist nämlich rechtlich (nur) geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird (Hinweis E VS 13.6.1984, 82/03/0285, VwSlg 11466 A/1984).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999030340.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten