Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 25.9.2005, um ca 01.44 Uhr Tatort: Birgitz, auf der L 12, km 4,500 Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY 1. Sie haben das KFZ mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,39 mg/l gelenkt, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.? Dadurch habe sie eine Verwaltungsübertretung nach § 37a F... mehr lesen...