TE UVS Tirol 2006/07/04 2005/13/3363-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.07.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung der Frau K. A., G., vertreten durch Dr. K. H., Rechtsanwalt in I., XY-Straße 27/II, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 2.11.2005, Zahl VA-981-2005, nach der am 2.5.2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat die Berufungswerberin einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind im gegenständlichen Fall Euro 73,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 25.9.2005, um ca 01.44 Uhr

Tatort: Birgitz, auf der L 12, km 4,500

Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY

 

1. Sie haben das KFZ mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,39 mg/l gelenkt, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.?

 

Dadurch habe sie eine Verwaltungsübertretung nach § 37a FSG iVm § 14 Abs 8 FSG begangen, weshalb über sie gemäß § 37a FSG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 365,00(Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.

 

In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Berufungswerberin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass der gegen sie erhobene Vorwurf nicht zu Recht bestehe. Auf Grund der von ihr konsumierten Alkoholmenge (zwei gespritzte Weißwein und 2 ?Rüschelen?) sei es nämlich nicht möglich, dass sie ihr Kraftfahrzeug zum angeführten Zeitpunkt mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,39 mg/l gelenkt habe. Der gemessene Alkoholgehalt der Atemluft lasse sich nur dadurch erklären, dass das von den amtshandelnden Beamten verwendete Messgerät der Marke Träger nicht ordnungsgemäß geeicht gewesen sei und werde daher die Vorlage dieses Eichscheines zum Beweis dafür beantragt, dass das Messgerät nicht ordnungsgemäß geeicht gewesen sei. Die erstinstanzliche Behörde sei ihrer Verpflichtung zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens nach § 37 AVG überhaupt nicht nachgekommen. So sei weder sie noch der Meldungsleger einvernommen worden. Die Einvernahme des Meldungslegers sei insbesondere deswegen von Bedeutung, weil der gemessene Alkoholgehalt der Atemluft mit den tatsächlichen von ihr genossenen Alkoholmengen nicht in Einklang zu bringen sei. Sie gehe daher davon aus, dass der Alkomat von den amtshandelnden Beamten nicht ordnungsgemäß bedient worden sei. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

Gemeinsam mit dieser Berufung brachte die Berufungswerberin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein.

 

Auf Grund dieser Berufung, sowie des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wurde am 2.5.2006 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der Berufungswerberin sowie der Zeugen Rev.Insp. J. M. und Rev.Insp. B. N. Weiters wurde Einsicht genommen in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt der Berufungsbehörde.

 

Festgehalten wird, dass das angefochtene Straferkenntnis der Berufungswerberin am 9.11.2005 beim Postamt hinterlegt wurde. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Berufungswerberin auf Urlaub. Ihre Rückkehr fand am 19.11.2005 statt.

Gemäß § 16 Abs 5 Zustellgesetz beginnt die Rechtsmittelfrist einen Tag nach Rückkehr an die Abgabestelle, wenn ein Schriftstück trotz Abwesenheit von der Abgabestelle übergeben wurde. Im Gegenstandsfall ist der nächstfolgende Tag der 20.11.2005 und war sohin das Ende der Rechtsmittelfrist der 5.12.2005. Genau an diesem Tag langte die gegenständliche Berufung bei der Erstbehörde ein.

In der am 2.5.2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zog der Rechtsvertreter seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück. Die Berufung wurde rechtzeitig eingebracht.

 

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Die Berufungswerberin hat am 25.9.2005 um 01.44 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen XY im Ortsgebiet von 6091 Birgitz, auf der Götzener Landesstraße von Richtung Götzens (Osten) kommend in Fahrtrichtung Axams (Westen) bei Kilometer 4,5 gelenkt, obwohl sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,78 Promille) befunden hat. Im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle stellte Rev.Insp. B. N. Alkoholisierungsmerkmale bei der Berufungswerberin fest, so roch die Ausatemluft der Berufungswerberin nach Alkohol. Die Berufungswerberin wurde daher von Rev.Insp. B. N. zur Durchführung des Alkotestes aufgefordert. Dieser Aufforderung hat die Berufungswerberin sofort und anstaltslos Folge geleistet.

 

Der Alkomattest wurde mittels Alkomaten der Marke Träger, Bauart MK III A 7110 mit der Identifikationsnummer ARNM-0310 nach Einhaltung der 15 min Wartefrist um 02.05 Uhr und um 02.06 Uhr durchgeführt. Die Messung um 02.05 Uhr ergab ein Messergebnis von 0,40 mg/l und die zweite Messung um 02.06 Uhr ein solches von 0,39 mg/l. Der gegenständliche Alkomat wurde von den  Beamten im Dienstkraftfahrzeug mitgeführt.

 

Der Eichbestätigung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 15.4.2004 ist zu entnehmen, dass der gegenständlich verwendete Alkomat zuletzt am 15.4.2004 geeicht wurde, die Nacheichfrist endet mit 31.12.2006.

 

Mit dem gegenständlich verwendeten Gerät hat es noch nie Probleme gegeben, der Alkomat hat immer einwandfrei funktioniert.

 

Anlässlich ihrer Anhaltung gab die Berufungswerberin an, dass sie vor dem Lenken am 24.9.2005 um 21.00 Uhr bis zum 25.9.2005, 01.30 Uhr, zwei gespritzte Weißweine a 0,25 Liter und drei ?Rüschelen? (Cognac mit Cola) getrunken habe, ansonsten habe sie keine alkoholischen Getränke zu sich genommen, auch habe sie am 24.9.2005 nichts gegessen.

 

Sowohl Rev.Insp. J. M. als auch Rev.Insp. B. N. waren zum Zeitpunkt der Amtshandlung im Besitz einer von der Behörde erteilten Ermächtigung zur Durchführung von Alkomattests.

 

Dieser festgestellte Sachverhalt ergibt sich auf Grund folgender Beweiswürdigung:

Das Lenken des Fahrzeuges, die vorangegangene Konsumation von Alkohol, sowie der Grad der Alkoholisierung wird von der Berufungswerberin nicht bestritten. Dass der verwendete Alkomat der Marke Träger zum Tatzeitpunkt vorschriftsmäßig geeicht war, ergibt sich unzweifelhaft aus der Eichbestätigung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 15.4.2004. Es ergeben sich auch keine Hinweise dafür, dass das verwendete Alkomatmessgerät nicht ordnungsgemäß bedient worden wäre. Mit dem gegenständlichen Alkomatmessgerät hat es laut Aussage des Zeugen Rev.Insp. B. N. noch nie Probleme gegeben und hat es immer einwandfrei funktioniert. Die bloße Behauptung des Rechtsvertreters der Berufungswerberin ?das Gerät wäre nicht entsprechend bedient worden?, womit ein Fehler gar nicht konkret behauptet wurde, kann die Richtigkeit der Messung nicht erschüttern.

 

Rechtlich wird dieser festgestellte Sachverhalt wie folgt beurteilt:

Gemäß § 14 Abs 8 FSG darf ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.

 

In der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache hat die Berufungswerberin am 25.9.2005 um 01.44 Uhr ihren PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt, wobei infolge einer Messung mittels Alkomaten um 02.06 Uhr die Atemluft einen Wert von 0,39 mg/l aufwies. Aus diesem Wert ergibt sich, dass die Berufungswerberin bei ihrer Fahrt alkoholbeeinträchtigt gewesen ist. Sie hat daher den Tatbestand des § 14 Abs 8 FSG in subjektiver und objektiver Weise erfüllt.

 

Sowohl Rev.Insp. J. M. als auch Rev.Insp. B. N. waren ? wie festgestellt wurde ? im Besitz einer von der Behörde erteilten Ermächtigung zur Durchführung von Alkotests, woran auch der Umstand nichts ändert, dass es nach Erteilung dieser Ermächtigungen durch die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck jeweils am 30.10.2000 mit 1.7.2005 zu einer Wachkörperzusammenlegung gekommen ist und der Wachkörper Bundespolizei anstelle der traditionellen Bundesgendarmerie, Bundessicherheitswachekoprs und des Kriminalbeamtenkoprs getreten ist und per 21.3.2006 seitens der BH Innsbruck neue Ermächtigungsurkunden ausgestellt wurden. Es war daher die beantrage Einholung jener Verordnung, aus welcher hervorgehe, dass die im § 94b StVO bezeichneten Angelegenheiten insbesondere jene der Verkehrspolizei hinsichtlich aller Straßen des Gebietes auch der Gemeinde Birgitz zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich übertragen worden sind, entbehrlich.

 

Die von der Berufungswerberin missachtete Norm dient der Vermeidung von Gefahren durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker. Diesem Interesse hat die Berufungswerberin zweifelsfrei zuwidergehandelt.

 

In subjektiver Hinsicht ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Erschwerende Umstände lagen keine vor. Mildernd wirkte sich die bisherige Unbescholtenheit aus. Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen der Berufungsweberin gab sie an, dass sie bei einer Sorgepflicht für einen Sohn ungefähr Euro 1.100,00 netto ins Verdienen bringt.

Der im Gegenstandsfall zur Verfügung stehend Strafrahmen beträgt gemäß § 37 a FSG Euro 218,00 bis Euro 3.633,00. Es war daher die über die Berufungswerberin verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 365,00, bei einem Alkoholisierungsgrad von 0,78 Promille, durchaus schuld- und tatangemessen und sowohl aus spezial- als auch aus generellpräventiven Gründen notwendig um die Berufungswerberin künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die fristgerecht erhobene Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 21.9.2006, 2006/02/0220 als unbegründet abgewiesen

Schlagworte
Sowohl, waren, im, Besitz, einer, von, der, Behörde, erteilten, Ermächtigung, zur, Durchführung, von, Alkotests, woran, auch, der, Umstand, nichts, ändert, dass, nach, Erteilung, dieser, Ermächtigungen, durch, die, Bezirkshauptmannschaft, Innsbruck, zu, einer, Wachkörperzusammenlegung, gekommen, ist
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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