Rechtssatz: Nach § 1 Abs3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates ausgestellte Lenkberechtigung ist einer Lenkberechtigung gemäß § 1 Abs3 leg.cit gleichgestellt (§ 1 Abs4 FSG). Schon aus diesem Grunde muss nach dem Gesetzeswor... mehr lesen...