Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe am 28.3.2001 um 16.03 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen KU-xx und KU-YY im Gemeindegebiet von Gries a.Br. auf der A 13, Brennerautobahn, bei Kilometer 34,2 in Fahrtrichtung Innsbruck gelenkt, wobei beim Berufungswerber ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,06 mg/l festgestellt worden sei. Er habe dadurch die Bestimmung des § 20 Abs 5 des FSG verletzt. Gemäß § 37 FSG wurde übe... mehr lesen...