Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Josef Hauser über die Berufung des Herrn W.F., D-95502 Kulmbach, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21.5.2001, Zahl VST- 194375/01A, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Abs 1 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, somit S 200,-- (EUR 14,54), zu bezahlen.
Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird insoferne ergänzt, als nach den Worten ?das Sattelkraftfahrzeug KU-XX und KU-YY? die Worte ?mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t? eingefügt werden.
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe am 28.3.2001 um 16.03 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen KU-xx und KU-YY im Gemeindegebiet von Gries a.Br. auf der A 13, Brennerautobahn, bei Kilometer 34,2 in Fahrtrichtung Innsbruck gelenkt, wobei beim Berufungswerber ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,06 mg/l festgestellt worden sei. Er habe dadurch die Bestimmung des § 20 Abs 5 des FSG verletzt.
Gemäß § 37 FSG wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von S 1.000,-- verhängt und gleichzeitig ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von S 100,-- vorgeschrieben.
In der rechtzeitig gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung führt der Berufungswerber aus, dass er nach eingehenden Erkundigungen erfahren habe, dass in Österreich für PKW-Fahrer ein Alkoholgrenze von 0,5 mg/l und für LKW-Fahrer eine Alkoholgrenze von 0,1 mg/l gelte. In seinem Falle seien es nur 0,06 mg/l gewesen, sodass er nicht gegen das Führerscheingesetz verstoßen habe. Außerdem sei nochmals festzustellen, dass das Alkoholatemluftmessgerät Toleranzen aufweise. Darüberhinaus sei er nicht auf die Möglichkeit einer Blutabnahme hingewiesen worden. Er habe in keiner Weise Alkohol zu sich genommen. Die einzige Möglichkeit sei daher, dass der von ihm verwendete Asthma-Spray dieses Ergebnis bewirkt habe. Bereits in seinem Einspruch zu der dem bekämpften Straferkenntnis vorausgehenden Strafverfügung brachte der Berufungswerber vor, dass er sein Fahrzeug nicht auf der Brennerautobahn gelenkt habe, sondern auf dem Brennerparkplatz gestanden sei und auf die Bahnverladung gewartet habe.
Nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht für die erkennende Behörde fest:
Der Berufungswerber lenkte am 28.3.2001 um 16.03 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen KU-XX (D) und KU-YY (D) im Gemeindegebiet von Gries a.Br. auf der A 13 bei Kilometer 34,2 in Fahrtrichtung Innsbruck. Die in der Folge beim Berufungswerber im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle vorgenommenen Überprüfung der Atemluft ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,06 mg/l. Dieser Sachverhalt wird im übrigen vom Berufungswerber nicht bestritten.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus folgendes:
Gemäß § 20 Abs 5 des Führerscheingesetzes dürfen Fahrzeuge der Klasse C, deren höchste zulässige Gesamtmasse mehr als 7,5 Tonnen beträgt, nur von einem Lenker in Betrieb genommen und gelenkt werden, bei dem der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.
Gemäß § 37 Abs 1 des Führerscheingesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwider handelt, und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von S 500,-- bis zu S 30.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
Gemäß § 5 Abs 2 der StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu Lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen.
Im gegenständlichen Falle wurde der Berufungswerber von einem hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle auf der A 13 bei Kilometer 34,2 (Amtswaage Brennerpass) aufgefordert, die Atemluft auf Alkoholgehalt am Alkomaten überprüfen zu lassen. Die Prüfung der Atemluft wurde mittels einem geeichten Alkomaten durchgeführt. Beide Messungen waren verwertbar und ergaben ein Ergebnis von 0,06 mg/l Alkoholgehalt in der Atemluft. Die Untersuchung wurde unmittelbar vor Ort in den Amtsräumen der Amtswaage Brennerpass durchgeführt.
Der österreichische Gesetzgeber hat mit der Bestimmung des § 5 Abs 3 StVO angeordnet, dass die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Gerät vorzunehmen ist, das den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt (Alkomat). Ein solches Gerät wurde im vorliegenden Fall verwendet. Aus der dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Anzeige ergeben sich in keiner Weise Hinweise, die Zweifel an der Richtigkeit des festgestellten Messergebnisses hervorrufen würden. Auch der Berufungswerber selbst hat keine konkreten Gründe in diesem Sinne vorgebracht. Die allgemeine Feststellung, dass Alkoholatemluftmessgeräte nachweislich Toleranzen aufweisen vermag Bedenken an der Richtigkeit des festgestellten Messergebnisses nicht aufzuzeigen. Im Hinblick darauf, dass bei der Atemalkoholuntersuchung die vorgeschriebene Wartezeit von mindestens 15 Minuten eingehalten wurde, bestehen bei der erkennenden Behörde auch keine Bedenken in Bezug auf das vom Berufungswerber behauptete Verwenden eines Asthma-Sprays.
Die Angabe ?bei Km 34,2? in der Tatortumschreibung ist nicht auf einen Punkt, sondern auf eine in diesem Straßenkilometerbereich gelegene Strecke zu beziehen. Vom Berufungswerber wird nicht bestritten, dass er sein Sattelkraftfahrzeug unmittelbar vor der durchgeführten Kontrolle gelenkt hat.
Die Atemluftüberprüfung mittels eines Alkomaten liefert einen vollen Beweis über den Alkoholgehalt der Atemluft zum Untersuchungszeitpunkt, welcher nur durch eine Blutalkoholprobe entkräftet werden kann. Im Hinblick auf das diesbezügliche Vorbringen des Berufungswerbers wird aber darauf hingewiesen, dass die Straßenaufsichtsorgane nicht verpflichtet sind, auf die Möglichkeit einer freiwilligen Blutabnahme hinzuweisen.
Der Berufungswerber hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung somit in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten. Als Verschuldensgrad kommt Fahrlässigkeit in Betracht.
Hinsichtlich der Strafbestimmung ist auszuführen, dass gemäß § 37 Abs 1 FSG die Strafe für Verwaltungsübertretungen nach dem Führerscheingesetz bis zu S 30.000,-- zu betragen hat. Die von der Erstbehörde im untersten Bereich des Strafrahmens angesetzte Geldstrafe ist daher auch bei Annahme von nur durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und unter Berücksichtigung der bisherigen Unbescholtenheit des Berufungswerbers tat- und schuldangemessen.
Gemäß § 51e Abs 3 VStG konnte von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.