Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers auf Erteilung einer vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß § 19 Abs 1 FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 19 Abs 2 Z 1 und § 7 FSG abgewiesen. Ergänzend wurde im Spruch: allerdings irrtümlich in Bezug auf einen Herrn ?L.?, ausgeführt, dass dieser nicht mehr berechtigt sei, an Ausbildungsfahrten teilzunehmen. Mit einem Bescheid vom 11.1.2005 wurde gemäß § 62 Abs 4 AVG der zweite Absatz ... mehr lesen...
Rechtssatz: Begeht der Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmungen des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr od... mehr lesen...