TE UVS Tirol 2005/03/02 2005/20/0183-2

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Veröffentlicht am 02.03.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn P. M., S., vertreten durch P. und S., Anwaltspartnerschaft OEG, F., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 30.12.2004, Zahl Vc-VK-2898-2004, berichtigt durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 11.1.2005, Zahl VK-2898-2004, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 35 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers auf Erteilung einer vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß § 19 Abs 1 FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 19 Abs 2 Z 1 und § 7 FSG abgewiesen. Ergänzend wurde im Spruch allerdings irrtümlich in Bezug auf einen Herrn ?L.?, ausgeführt, dass dieser nicht mehr berechtigt sei, an Ausbildungsfahrten teilzunehmen. Mit einem Bescheid vom 11.1.2005 wurde gemäß § 62 Abs 4 AVG der zweite Absatz des Spruches des  zuvor erwähnten Bescheides dahingehend abgeändert, dass Herr ?M.? nicht mehr berechtigt ist, an Ausbildungsfahrten teilzunehmen.

 

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde die fehlende Verkehrszuverlässigkeit darin gesehen, dass der Berufungswerber nach einer Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 7.12.2004 am 1.12.2004 um 20.45 Uhr in Zöblen auf der B 199 bei km 19,350 einen dem Kennzeichen nach benannten PKW ohne gültige Lenkberechtigung gelenkt habe, und eine Ausbildungsfahrt nicht stattgefunden habe. Mit einem Schriftsatz vom 13.1.2005 wurde gegen den Bescheid der Erstbehörde vom 30.12.2004, Zahl Vc-VK-2898-2004 Berufung erhoben, wobei unrichtige Sachverhaltsfeststellung in Verbindung mit unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht wurde. Weiters wird ausgeführt, dass ?in Ermangelung von Akteneinsicht? der Berufungswerber vorerst alle ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen bestreite, da er sie allesamt nicht begangen habe. Das Bestreitungsvorbringen und die entsprechenden Beweismittel können erst nach erfolgter Akteneinsicht vorgetragen werden.

 

In der Folge richtete die Berufungsbehörde nachfolgendes Schreiben vom 31.1.2005 an den Berufungswerber:

?Seitens der Bezirkshauptmannschaft Reutte wurde Ihre Berufung vom 13.1.2005 gemeinsam mit einem Verwaltungsakt vorgelegt, in welchem sich ein Bescheid vom 30.12.2004, Zahl Vc-VK-2898-25004, findet. Mit diesem Bescheid wurde der Antrag des Herrn P. M., geb am XY, auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse BV gemäß § 19 Abs 1 FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 19 Abs 2 Z 1 und § 7 FSG abgewiesen.

Im Spruch wurde weiters angeführt, dass Herr L. nicht mehr berechtigt sei, an Ausbildungsfahrten teilzunehmen. Im Berichtigungsbescheid vom 11.1.2005 wurde dies dahingehend richtig gestellt, dass Herr M. nicht mehr berechtigt sei, an Ausbildungsfahrten teilzunehmen.

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt liegt eine Anzeige des Gendarmerieposten Grän, Zahl VK-2898-2004, vom 3.12.2004 zugrunde, der zufolge Herr Paul M. ein näher angeführtes Kraftfahrzeug am 1.12.2004 um 20.45 Uhr an einem näher genannten Ort in der Gemeinde Z. ohne Lenkberechtigung gelenkt habe.

Seitens der Bezirkshauptmannschaft Reutte erging in der Folge eine Strafverfügung an Herrn P. M., mit welcher ihm eine Übertretung nach § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG vorgeworfen und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 110,00 verhängt wurde. Die Zustellung erfolgte laut Rückschein am 9.12.2004.

Im Hinblick darauf, dass offensichtlich ein Einspruch gegen die vorher genannte Strafverfügung unterblieben ist, erging in der Folge der zuvor angeführte Bescheid vom 30.12.2004. Es handelt sich daher bei dem von Ihnen unter Punkt 3. näher angeführten Bescheid nicht um ein Straferkenntnis.

Ergänzend sei angeführt, dass dem Ersuchen um Übermittlung des Aktes an die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch nicht in Betracht kommt. Aus Servicegründen werden Ihnen jedoch Ablichtungen der oben erwähnten Anzeige, der Strafverfügung vom 7.12.2004 (samt Rückschein) sowie des angefochtenen Bescheides (samt Berichtigungsbescheid) übermittelt. Abgesehen von den erwähnten Bescheiden findet sich im erstinstanzlichen Akt lediglich noch eine Ausbildungsfahrtbewilligung gemäß § 122b KFG betreffend Frau G. M. Dieser Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Reutte ist datiert mit 17.9.2004.

Ihnen wird die Gelegenheit eingeräumt, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.?

 

Am 3.2.2005 wurde seitens der Rechtsvertretung des Berufungswerbers Akteneinsicht genommen. Ein Antwortschreiben ist jedoch bis zum heutigen Tage nicht eingelangt.

Mangels weiterer Berufungsausführungen sieht die Berufungsbehörde die Begründung der Berufung darin gelegen, dass der Berufungswerber keine Verwaltungsübertretungen begangen habe und daher die Abweisung der Erteilung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu Unrecht erfolgt sei.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:

 

§ 19 Führerscheingesetz hat folgenden Wortlaut:

?Ein Bewerber um eine Lenkberechtigung für die Klasse B kann die theoretische und praktische Ausbildung in einer Fahrschule mit dem vollendeten 16. Lebensjahr beginnen, wenn er eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B beantragt.

Für die Bewilligung der Ausbildung für die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B muss der Bewerber:

1.

verkehrszuverlässig sein,

2.

die erforderliche geistige und körperliche Reife besitzen,

3.

die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen besitzen und

 4. eine oder zwei Personen namhaft machen, die ihn bei Ausbildungsfahrten gemäß Abs. 4 und 5 begleiten.

??

 

Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist;

2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs 6 lit c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, dass an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

5. ein Kraftfahrzeug lenkt, dessen technischer Zustand und weitere Verwendung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit (§ 58 Abs 1 KFG 1967) darstellt, sofern die technischen Mängel dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen;

6. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;

7. ein Kraftfahrzeug lenkt

a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder bestehenden Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder

b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;

8. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;

9. eine strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;

10. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;

11. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;

12. eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs 2 bis 5 oder 31 Abs 2 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl I Nr 112/1997, begangen hat;

13. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;

14. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;

15. wiederholt eine strafbare Handlung gemäß § 14 Abs 8 innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten begangen hat;

 

Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Mit Strafverfügung vom 7.12.2004 wurde dem Berufungswerber Folgendes vorgeworfen:

 

?Tatzeit: 1.12.2004, 20.45 Uhr

Tatort: Gemeinde Z., B 199 bei km 19,350

Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY

 

Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren. Es wäre eine Lenkberechtigung der Klasse B notwendig gewesen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 37 Abs 1 FSG iVm § 1 Abs 3 FSG?

 

Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 110,00 verhängt. Dieses Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. Das Lenken ohne Lenkberechtigung, wie es dem Berufungswerber in der vorher genannten Strafverfügung vorgeworfen ist, ist in der Z 7 der beispielsweisen Aufzählung von bestimmten Tatsachen in § 7 Abs 3 FSG nicht genannt. Da die Aufzählung im § 7 Abs 3 nur demonstrativ ist, können auch nicht in dieser Aufzählung enthaltene strafbare Handlungen als bestimmte Tatsachen zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit gemäß § 7 Abs 1 FSG führen, wenn sie dem Aufgezählten an Unrechtsgehalt und Bedeutung im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen gleich kommen (vgl VwGH vom 14.3.2000, Zahl 99/11/0355).

 

Im gegenständlichen Fall suchte der Berufungswerber um Erteilung einer vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B an. Frau G. M. (der Mutter des Berufungswerbers) wurde mit Bescheid vom 17.9.2004 die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten für den Berufungswerber mit dem Kraftfahrzeug PKW Skoda Felicia, Kennzeichen XY, erteilt. Aufgrund dieser Umstände musste sich der Berufungswerber im Klaren darüber sein, dass er lediglich mit dem genannten PKW in Begleitung von Frau G. M. Ausbildungsfahrten durchführen darf. Dennoch lenkte er ? entsprechend dem Wortlaut der Strafverfügung und der dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Anzeige ? am 1.12.2004 einen PKW der Marke VW Golf ohne seine Mutter G. M. als Begleitperson. Aus dem Wortlaut der Anzeige ergibt sich auch, dass der Berufungswerber im Zuge der Anhaltung geäußert habe, dass er wisse, dass er nicht fahren dürfe, da er sich noch in der L-17-Ausbildung befinde. Er müsse aber in der Nacht zu seiner Arbeitsstelle und mit dem Moped sei es ihm zu kalt.

 

Unter Bedachtnahme auf diese Umstände auf diese Umstände sowie im Hinblick darauf, dass dem Berufungswerber nicht nur eine entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse fehlte, sondern er zum Tatzeitpunkt über keine Lenkberechtigung verfügte, liegt nach Ansicht der Berufungsbehörde eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 FSG vor. Im Rahmen der Wertung dieser bestimmten Tatsache fällt ins Gewicht, dass der Berufungswerber offensichtlich in Kenntnis dessen, dass er lediglich im Rahmen von Ausbildungsfahrten in Begleitung seiner Mutter einen (bestimmten) PKW lenken darf, ohne Bedenken einen (anderen) PKW ohne Begleitperson bei einer Fahrt zur Arbeitsstätte lenkte. Es ist daher vom Vorliegen einer Verkehrsunzuverlässigkeit auszugehen.

 

Ergänzend sei ausgeführt, dass nach Ansicht der Berufungsbehörde die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen Zeitraum gegeben erscheint, welcher der Mindestdauer einer Entziehung der Lenkberechtigung im Sinne des § 25 Abs 3 FSG entspricht. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

 

HINWEIS:

Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 13,00 zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.

Schlagworte
Antrag, Berufungswerbers, auf, vorgezogene, Lenkerberechtigung, Klasse, B, abgewiesen, bestimmte, Tatsache, im, Sinne, §7 Abs3 FSG
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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