Rechtssatz: Hat ein Beschuldigter seinen Führerschein anlässlich eines Auslandsaufenthaltes dort vergessen, stellt dies zwar ein schuldhaftes Handeln dar, weil dabei zumindest Fahrlässigkeit vorliegt, allerdings bietet das FSG in seinem § 14 Abs 3 einen Ausweg insofern, als im Falle des Abhandenkommens dieses Dokumentes Anzeige zu erstatten ist und die Bestätigung über diese Anzeige befristet zum Lenken von Kraftfahrzeugen berechtigt. Diese Bestimmung verwendet den Begriff ?Abhandenkommen?... mehr lesen...