IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde gemäß § 88 Abs. 1 und Abs. 2 SPG in Verbindung mit Art. 132 Abs. 2 B-VG und den §§ 7 ff VwGVG des Herrn Mag. M. K., Wien, D.-straße, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Identitätsfeststellung von Seiten der Organe der Landespolizeidirektion Wien am 02.04.2017, in 1220 Wien, Wagramer Straße 79, nach Durchführung einer öffentl... mehr lesen...